Herzlich willkommen in unserem
virtuellen Einwohnermeldeamt
Standorte, Sprechzeiten & Ansprechpartner der Einwohnermeldeämter (Bürgerbüros)
Postanschrift:
Einwohnermeldeamt
Platz der Freundschaft 1
39439 Güsten
Fax: 039262 877-133
Besucheranschriften:
Einwohnermeldeamt
Güsten
Platz der Freundschaft 1
39439 Güsten
Frau Härtge
Frau Held
Telefon: 039262 877-215
Telefon: 039262 877-214
Bürgerbüro
Alsleben (Saale)
Markt 1
06425 Alsleben (Saale)
Frau Stolze
Telefon: 034692 283-331
Fax: 034692 283-109
Bürgerbüro
Plötzkau
Hauptstraße 25
06425 Plötzkau
Frau Stolze
Telefon: 034692 31621
Fax: 034692 38 11 46
Informationen zu Personaldokumenten
Personalausweis
Zur Beantragung benötigen Sie:
- Personalausweis/Reisepass
- Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) bei Verlust und erstmaliger Beantragung eines Personaldokuments oder bei bereits abgelaufenem Personaldokument
- Die Anwesenheit des Passbewerbers ist, unabhängig vom Alter, aufgrund der Identitätsfeststellung unbedingt notwendig.
-
Falls der Ausweisbewerber unter 16 Jahre alt ist, müssen beide Sorgeberechtigten unter Vorlage ihres Personalausweises/Reisepasses zur Unterschrift im Meldeamt erscheinen. Erscheint nur ein Sorgeberechtigter, wird zwingend eine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten benötigt. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Hinweise:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt.
-
Die Personalausweisbehörde hat einen Ausweis aufgrund einer Namensänderung für ungültig zu erklären.
- Die Befreiung von der Ausweispflicht ist nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests möglich.
- Dauer der Beantragung: 2-3 Wochen
Gültigkeit (Antragsteller unter 24 Jahren): |
6 Jahre |
Gebühren: |
22,80 Euro |
Gültigkeit (Antragsteller über 24 Jahren): |
10 Jahre |
Gebühren: |
37,00 Euro |
Vorläufiger Personalausweis
Zur Beantragung benötigen Sie:
- Personalausweis/Reisepass
- Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) bei Verlust und erstmaliger Beantragung eines Personaldokuments oder bei bereits abgelaufenem Personaldokument
- Die Anwesenheit des Passbewerbers ist, unabhängig vom Alter, aufgrund der Identitätsfeststellung unbedingt notwendig.
-
Falls der Ausweisbewerber unter 16 Jahre ist, müssen beide Sorgeberechtigten unter Vorlage ihres Personalausweises/Reisepasses zur Unterschrift im Meldeamt erscheinen. Erscheint nur ein Sorgeberechtigter, wird zwingend eine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten benötigt. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Hinweise:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt.
-
Die Personalausweisbehörde hat einen Ausweis aufgrund einer Namensänderung für ungültig zu erklären.
-
Dauer der Beantragung: sofortige Ausstellung
Gültigkeit: |
3 Monate |
Gebühren: |
10,00 Euro |
Reisepass
Zur Beantragung benötigen Sie:
-
Personalausweis/Reisepass
-
Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) bei Verlust und erstmaliger Beantragung eines Personaldokuments oder bei bereits abgelaufenem Personaldokument
-
Die Anwesenheit des Passbewerbers ist, unabhängig vom Alter, aufgrund der Identitätsfeststellung unbedingt notwendig.
-
Falls der Passbewerber unter 18 Jahre alt ist, müssen beide Sorgeberechtigten unter Vorlage ihres Personalausweises/Reisepasses zur Unterschrift im Meldeamt erscheinen. Erscheint nur ein Sorgeberechtigter, wird zwingend eine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten benötigt. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Hinweise:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt.
-
Die Passbehörde hat einen Reisepass aufgrund einer Namensänderung für ungültig zu erklären.
- Die Befreiung von der Ausweispflicht ist nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests möglich.
- Dauer der Beantragung: 3 bis 4 Wochen
Gültigkeit (Antragsteller unter 24 Jahren): |
6 Jahre |
Gebühren: |
37,50 Euro |
Gültigkeit (Antragsteller über 24 Jahren): |
10 Jahre |
Gebühren: |
60,00 Euro |
Es besteht die Möglichkeit, einen Expresspass zu beantragen.
-
Dauer der Beantragung: Expresspassbestellungen werktags (Mo - Fr bis 12:00 Uhr) werden spätestens am darauffolgenden 3. Werktag bis 12:00 Uhr der Passbehörde zugestellt.
Gültigkeit (Antragsteller unter 24 Jahren): |
6 Jahre |
Gebühren: |
69,50 Euro |
Gültigkeit (Antragsteller über 24 Jahren): |
10 Jahre |
Gebühren: |
92,00 Euro |
In Ausnahmefällen ist unter Vorlage eines Nachweises über die Dringlichkeit (z. B. kurzfristige Geschäftsreise) die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses möglich. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr.
Kinderreisepass
Zur Beantragung benötigen Sie:
- Geburtsurkunde und, falls bereits vorhanden, Kinderreisepass
- Die Anwesenheit des Passbewerbers ist, unabhängig vom Alter, aufgrund der Identitätsfeststellung unbedingt notwendig.
-
Beide Sorgeberechtigten müssen unter Vorlage ihres Personalausweises/Reisepasses zur Unterschrift im Meldeamt erscheinen. Erscheint nur ein Sorgeberechtigter, wird zwingend eine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten benötigt. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Hinweise:
-
Die Passbehörde hat einen Kinderreisepass aufgrund einer Namensänderung für ungültig zu erklären.
- Für die Verlängerung/Aktualisierung eines Kinderreisepasses wird die Gültigkeit* des Dokumentes vorausgesetzt.
- Dauer der Beantragung: sofortige Ausstellung
Gebühren (Erstbeantragung): |
13,00 Euro |
Gebühren (Aktualisierung / Verlängerung): |
6,00 Euro |
*Gültigkeit: 1 Jahr (max. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)
Informationen zur An-, Um- und Abmeldung des Wohnsitzes
An- und Ummeldung des Hauptwohnsitzes
Beziehen Sie eine Wohnung in der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eines der zuständigen Einwohnermeldeämter (Bürgerbüros) der Verbandsgemeinde Saale-Wipper an- bzw. ummelden. Gleichzeitig wird dort Ihre neue Adresse auf Ihrem Personalausweis und - falls vorhanden - im Reisepass und Kinderreisepass der neue Wohnort vermerkt.
Ihre Anmeldung zum Wohnsitz ist persönlich unter Vorlage:
- des Personalausweises und - falls vorhanden - Reisepasses, Kinderreisepasses,
-
einer Wohnungsgeberbescheinigung über den Einzug sowie
- der Geburtsurkunde
vorzunehmen.
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- bzw. Ummeldung unter Vorlage entsprechender Nachweise.
Zusätzlich gilt für die Anmeldung von Kindern unter 16 Jahren Folgendes:
- Bei erstmaligem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt (z. B. nach Trennung / Scheidung) erfolgt die An- bzw. Ummeldung durch den / die Sorgeberechtigte/n. Beide Sorgeberechtigten müssen unter Vorlage ihres Personalausweises/Reisepasses im Meldeamt erscheinen.
-
Erscheint nur ein Sorgeberechtigter, wird zwingend eine Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten benötigt.
- Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Hinweise:
- Bei einem Zuzug aus dem Ausland gelten die obenstehenden Regelungen.
- Ausländische Urkunden sind mit Übersetzung im Original vorzulegen.
Kosten: keine |
|
Abmeldung des Hauptwohnsitzes
-
Bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abmeldung der Hauptwohnung nicht notwendig; es besteht die Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes.
-
Eine Abmeldung der Hauptwohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland oder unbekannt verziehen. In diesem Fall ist die Abmeldung persönlich unter Vorlage des Personalausweises und - falls vorhanden - Reisepasses vorzunehmen.
Kosten: keine |
|
Anmeldung/Abmeldung des Nebenwohnsitzes
- Die Anmeldung Ihrer Nebenwohnung können Sie nur bei der Nebenwohnsitzgemeinde vornehmen.
Ausnahme: Soll die bisherige Hauptwohnung als Nebenwohnung beibehalten werden, muss diese nicht separat bei der Nebenwohnsitzgemeinde angemeldet werden. Auf Wunsch erfolgt dies gleichzeitig bei der Anmeldung Ihres neuen Hauptwohnsitzes.
- Die Informationen zur An- und Ummeldung des Hauptwohnsitzes gelten entsprechend.
- Die Abmeldung Ihrer Nebenwohnung innerhalb Deutschlands ist bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes vorzunehmen.
- Die Informationen zur Abmeldung des Hauptwohnsitzes gelten entsprechend.
Kosten: keine |
|
Informationen zur Namensänderung
Namensänderung
Bei einer Namensänderung sind die Personaldokumente automatisch ungültig. Ein neues Dokument ist zu beantragen bei:
-
Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft
-
Wiederannahme eines früheren Namens
-
Behördliche Namensänderung (z. B. Pflegekinder)
-
Namenserklärung (Änderung der Reihenfolge bei mehreren Vornamen)
Erforderliche Unterlagen:
-
alter Personalausweis und Reisepass
-
Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde oder
-
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Frist: unverzüglich
Bei weiteren Fragen zur Namensänderung wenden Sie sich an das Standesamt.
Informationen zum Führungszeugnis
Führungszeugnis
Informationen zu einfachen oder erweiterten Führungszeugnissen finden Sie hier.
Informationen zu Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft von Familienangehörigen der meldepflichtigen Person
-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie entweder schriftlich beantragen
(Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre) oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes in den Einwohnermeldeämtern / Bürgerbüros der Verbandgemeinde Saale-Wipper (siehe oben) während der Sprechzeiten vornehmen.
Weitere Erläuterungen zu den Übermittlungssperren finden Sie hier.
Weitere wichtige Informationen
Zahlungsmöglichkeiten
Es sind Barzahlungen oder Zahlungen mit der EC-Karte möglich.
Achtung: Im Bürgerbüro Plötzkau sind ausschließlich Barzahlungen möglich.